Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis sechs Monate gedauert hat (Wartezeit), und zwar rückwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Urlaubsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Beginnt das Dienstverhältnis erst nach dem 30.Juni,so beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das erste Urlaubsjahr für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses in diesem Jahr ein Zwölftel (aufgerundet) des Erholungsurlaubes.
Stand ein Beamter unmittelbar vor Beginn des Beamtendienstverhältnisses in einem Vertragsbedienstetenverhältnis, wird diese Zeit auf die Wartezeit angerechnet und bestehende Urlaubsansprüche übernommen.
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt in jedem Kalenderjahr bei
einer Gesamtdienstzeit von weniger
- als 15 Jahren . . . . . . . . . . 30 Werktage,
- ab 15 Jahren . . . . . . . . . .32 Werktage,
- ab 25 Jahren . . . . . . . . . . 36 Werktage.
Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. Dezember des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Für einen verfallenen Urlaub gebührt keine Geldentschädigung.
Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet,wenn sie länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.
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