Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung Ihres Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, weil die Person die das Kind ständig betreut hat, für diese Betreuung ausfällt, haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von 6 Werktagen (5 Arbeitstagen) im Kalenderjahr.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 6 Werktagen (5 Arbeitstagen) im Kalenderjahr,wenn Sie den o. a. Anspruch verbraucht haben und wegen der notwendigen Pflege Ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes,Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert sind. Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall 6 Werktage (5 Arbeitstage) nicht übersteigen.
Kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht für Tage, an denen Sie ohnehin nicht zur Dienstleistung verpflichtet sind (z.B.während eines Erholungsurlaubes).
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