Mit 1. Jänner 2010 tritt nun die vom Wiener Landtag beschlossene 26. Novelle zur Dienstordnung 1994 und die 29. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, die für den gesamten Magistrat der Stadt Wien gilt, in Kraft. Diese Novelle sagt:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen, Dazu wurde seitens der Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes mit der Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien – Hauptgruppe II eine Rahmenvereinbarung getroffen. Hinsichtlich der Berufsgruppen, für die die gleitende Arbeitszeit einzuführen ist, wurden in dieser Vereinbarung keine Einschränkungen getroffen. Die einzelnen Dienststellen vereinbaren zusätzlich zu den auszugsweise nachfolgenden Festlegungen mit den jeweils zuständigen Dienststellenausschüssen neben Geltungsbereich (in dem die jeweilige Vereinbarung anzuwenden ist) Blockzeit, Sollzeit (in begründeten Fällen), Servicezeiten und Durchrechnungszeitraum für die einzelnen Organisationseinheiten/Bereiche/Arbeitsplätze.
Arbeitstage
Arbeitstage sind jene Tage der Woche, an denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Normalarbeitszeit zu erbringen hat. Im Wr. KAV erbringen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleitender Arbeitszeit ihre Normalarbeitszeit an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag.
Gleitzeitrahmen
Gleitzeitrahmen ist der Zeitraum, in welchem die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den Tagen grundsätzlich selbst bestimmen können. Der Gleitzeitrahmen dauert im Wiener KAV von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Blockzeit
Blockzeit ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter jedenfalls Dienst zu versehen haben. Die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen. Im Rahmen der Gleitzeitregelung kann von der Festlegung einer Blockzeit auch abgesehen werden, wenn der Dienstbetrieb es zulässt. Wenn von einer Blockzeit abgesehen wird, so ist eine tägliche Mindestanwesenheit von mindestens drei Stunden festzulegen.
Sollzeit
Sollzeit ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist. Sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert im Wr. KAV grundsätzlich von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. In begründeten Fällen kann seitens der Leitung der Dienststelle im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss eine andere Sollzeit (z. B. 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr; 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr) festgelegt werden.
Servicezeiten
Servicezeiten sind jene außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeiträume, in welchen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bzw. eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Dienst zu versehen haben.
Werden Servicezeiten (z. B. Inspektionsdienste, Journaldienste) besoldungsrechtlich besonders abgegolten, sind diese vor der Berechnung des Gleitzeitsaldos in Abzug zu bringen.
Durchrechnungszeitraum
Durchrechnungszeitraum ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist. Der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat und höchstens ein Kalenderjahr zu betragen.
Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos
Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ist es diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestattet, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit üblicherweise selbst zu bestimmen. Dadurch entstehen im Vergleich zur Sollarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum Plus- oder Minusdifferenzen (Gleitzeitsaldo).
Die Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos legen das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im festgelegten Durchrechnungszeitraum fest. Im Wr. KAV werden diese Grenzen der Überschreitungen der Normalarbeitszeit mit 40 Stunden, Unterschreitungen der Normalarbeitszeit mit zehn Stunden festgelegt.
Über das Ausmaß von 40 Stunden hinausgehende Gleitzeitüberschreitungen (die keine angeordneten Mehrdienstleistungen darstellen) sind aufgrund des Gesetzes nicht zulässig und begründen daher auch keine Vergütungspflicht der Dienstgeberin. Mehrdienstleistungen, die über die Grenze von 40 Stunden hinausgehen, sind abzugelten.
Tägliche Höchstarbeitszeit
Die Dauer der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter innerhalb des Gleitzeitrahmens aufgrund seiner eigenen Disposition ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
Arbeitszeit am Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember
Auch am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember wird in Gleitzeit gearbeitet. Im Sinne der gleitenden Arbeitszeit kann auch an diesen Tagen der Arbeitsbeginn unter Berücksichtigung von Gleitzeitrahmen, Blockzeit und Servicezeit individuell gestaltet werden. Das Tagessoll gilt als erbracht, wenn die tatsächliche Arbeitszeit 4,5 Stunden gedauert hat. Die Blockzeit endet an diesen Tagen um 12.00 Uhr.
Ist das Tagessoll erbracht und wird darüber hinausgehend auf Anordnung nach 12.00 Uhr Dienst geleistet, sind diese Stunden bis zum Erreichen einer Gesamtarbeitszeit von acht Stunden im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Überstunden, die entweder im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit, nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, oder in Form einer Personalzulage abgegolten werden, können nur anfallen, wenn sie von Vorgesetzten angeordnet wurden und die Gesamtarbeitszeit von acht Stunden erbracht wurde.
Selbstverständlich ist es möglich, auch am Karfreitag, 24. Dezember und/oder 31. Dezember Zeitausgleich entweder für einzelne Stunden oder für das gesamte zu leistende Tagessoll zu konsumieren. Wird das gesamte Tagessoll in Zeitausgleich konsumiert, so sind einheitlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Gleitzeit 4,5 Stunden vom Zeitausgleich abzuziehen. (Siehe auch Dienstanweisung GED-68/4/P/AL vom 1.4.2004). Gleiches gilt auch für den Verbrauch von Erholungsurlaub. Dieser kann ebenfalls für einzelne Stunden oder für das gesamte zu leistende Tagessoll konsumiert werden.
Gleitzeitüberschreitungen (Plusdifferenzen, Zeitguthaben)
Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit, das sind ohne Anordnung erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Die Inanspruchnahme von Zeitausgleich ist entsprechend zu dokumentieren.
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
Der Besuch ganztägiger Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen außerhalb der Dienststelle muss beantragt und genehmigt werden. Am Tag, an dem die Veranstaltung besucht wird, erfolgt die Erfassung der Sollzeit. Untertägige Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die weniger Stunden dauern als die Sollzeit. Der Besuch untertägiger Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen außerhalb der Dienststelle ist ebenfalls zu erfassen. Je nach Zutreffen ist Beginn bzw. Ende der Veranstaltung händisch anzugeben, das Verlassen bzw. Eintreffen in der Dienststelle ist mittels Zeiterfassungsgerät oder Excel-Tabelle zu dokumentieren. Die Erfüllung der Sollarbeitszeit in der Dienststelle ist in diesen Fällen zu ermöglichen.
Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten
Bei stundenweisen Dienstabwesenheiten innerhalb der Sollzeit zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten, wie etwa unaufschiebbarer Arztbesuch oder Vorladung zu einer Behörde, kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, wenn es der Dienstbetrieb zulässt, bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die dafür benötigte Zeit als Arbeitszeit gilt. Dabei sind höchstens so viele Stunden als Arbeitszeit anzurechnen, als dies an diesem Tag zur Erreichung der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit erforderlich ist. Der fiktive Dienstbeginn bzw. das fiktive Dienstende sind von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter festzulegen und werden im Zeiterfassungssystem entsprechend dokumentiert.
Teilbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Für teilbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Blockzeit und die Sollzeit individuell festzulegen.
Die Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos gelten aliquot. Für teilbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die zulässigen Über- und Unterschreitungen wie folgt festgelegt:
In jenen Dienststellen, in denen Zeiterfassungsgeräte vorhanden sind, erfolgt die Zeiterfassung mittels Zeiterfassungsgerät. In Dienststellen, in denen noch keine Zeiterfassungsgeräte vorhanden sind, erfolgt die Zeiterfassung mittels Eintragung in auf Excel-Basis geführten Listen.
Bei der Zeiterfassung mittels Gerät ist auf die korrekte Erfassung der „Kommt„- und „Geht„-Zeiten zu achten.Bei Außendienst oder einer sonstigen genehmigten Abwesenheit (Termin in einer anderen Dienststelle) ist der Dienstbeginn bzw. das Dienstende je nach Zutreffen händisch auf der Gleitzeitkarte oder in der Excel-Tabelle zu vermerken. Nach flächendeckender Einführung von SES ist dieses System für die Erfassung vom Dienstbeginn und -ende auch bei Terminen in anderen Dienststellen zu verwenden.
| Wochenstundenverpflichtung | Überschreitung | Unterschreitung |
| 20 Stunden | 20 Stunden | 5 Stunden |
| 25 Stunden | 25 Stunden | 6 Stunden |
| 30 Stunden | 30 Stunden | 7 Stunden |
| 35 Stunden | 35 Stunden | 9 Stunden |
Ansprechpartner:
Herbert Krumpschmid
Email: herbert.krumpschmid@wienkav.at
Tel. (01) 404 09-70724