Registrierung der Gesundheitsberufe!

Register für Gesundheitsberufe

Das neue Register ist ein Verzeichnis für Angehörige der Gesundheitsberufe, welches sowohl für diese Berufsgruppen als auch für PatientInnen von Vorteil ist. Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Gesundheitsbereich aufzuwerten sowie mehr PatientInnensicherheit zu gewährleisten. Die Registrierung beginnt am 1. Juli 2018 und ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes. Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben bereits ein solches Register eingeführt. Nationalrat und Bundesrat haben 2016 dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen und die Arbeiterkammer (AK) mit der Registrierung betraut. Der ÖGB, die Berufsverbände, und die AK setzten sich für die Registrierung ein. Im Interesse der Menschen, die in den Gesundheitsberufen arbeiten und der PatientInnen!

Der Weg zur erfolgreichen Registrierung und zum Berufsausweis

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister findet von 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 statt. Hier die wichtigsten Fragen & Antworten.

Was ist die Registrierung?

Die Registrierung ist die Eintragung in ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ausgewählte Daten aller Berufsangehörigen, die in Österreich zur Ausübung eines gehobenen Medizinisch technischen Dienstes (MTD), Gesundheits-/und Krankenpflegeberufes (GuK) oder Sozialbetreuungsberufes (SOB mit Ausbildung zur PflegehelferIn) berechtigt sind. Die Eintragung ist ebenso wie die absolvierte Ausbildung bzw. gegebenenfalls Anerkennung oder Nostrifikation eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses – Voraussetzung, um den Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben zu dürfen.

Welchem Zweck dient die Registrierung?

Mit der Registrierung wird erstmals bekannt, welche und wie viele Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Sozialbetreuungsberufe (mit PflegehelferInnen-Ausbildung) in Österreich ihren Beruf ausüben und tatsächlich berufsberechtigt sind. Dadurch wird erstmals konkreter einzuschätzen sein, welcher Bedarf an weiteren Berufsangehörigen in ganz Österreich und in den Bundesländern und Regionen besteht. Nach Ihrer Registrierung werden im Register unter anderem Ihr Name, Ihr Beruf und bei freiberuflicher Berufsausübung – Ihr Berufssitz – öffentlich aufscheinen. Auf diese Angaben dürfen sich ArbeitergeberInnen, bei freiberuflicher Berufsausübung die Sozialversicherungsträger, KollegInnen und vor allem all jene Personen verlassen, die Ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Wer muss sich registrieren lassen?

Jeder Berufsangehörige eines MTD- oder Pflegeberufes wie auch der SOB mit PflegehelferIn-Ausbildung, die / der in Österreich den Beruf ausüben möchte, muss sich registrieren lassen. Alle Berufsangehörige der gehobenen MTD, eines Pflegeberufes und jener Sozialbetreuungsberufe, die eine PflegehelferInnen -Ausbildung (SOB) inkludiert haben und die in Österreich den Beruf ausüben möchten. Beispiele:

  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Pflegefachassistenz
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent (ehemals Pflegehelferin und Pflegehelfer)
  • Diätologen/-innen
  • Ergotherapeuten/-innen
  • Logopäden/-innen
  • Orthoptisten//-innen
  • Physiotherapeuten/-innen
  • Biomedizinische Analytiker/-innen
  • Radiologie Technologen/-innen

Was ist, wenn ich in Karenz bin?

Bitte lassen Sie sich auch während Ihres Karenzurlaubes registrieren, wenn Sie danach in dem Beruf weiterarbeiten wollen.

Was ist, wenn ich in Langzeitkrankenstand bin?

Auch dann ist eine Registrierung notwendig.

Muss ich mich registrieren, obwohl ich schon viele Jahre meinen Beruf ausübe?

Ja, denn nur so sind sie berechtigt Ihren Beruf auch nach dem 30. Juni 2019 auszuüben.

Gibt es bei der Berufsberechtigung eine Altersgrenze?

Nein.

Muss ich mich registrieren lassen, wenn ich nicht in Österreich lebe, aber in Österreich arbeite?

Ja.

Kann jemand anders für mich die Registrierung durchführen?

Nein. Die Registrierung muss persönlich erfolgen.

Was ist, wenn ich arbeitslos bin?

Die Registrierung bleibt aufrecht, aber eine Änderung des Arbeitgebers muss der Registrierungsbehörde gemeldet werden.

Kann ich zwei Berufe registrieren lassen?

JA, Sie können auch mehrere Berufe in das Gesundheitsberufe Register eintragen lassen, wenn Sie die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wann muss ich mich registrieren lassen?

Wenn Sie bereits berufstätig sind, müssen Sie sich im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 bei der für Sie zuständigen Behörde registrieren lassen. Jede Person, die den Beruf am 1. Juli 2018 noch nicht ausübt, sondern zum Beispiel erst im Laufe des Jahres 2018 mit der Berufsausübung beginnt, muss sich unmittelbar vor Beginn der Berufsausübung bei der zuständigen Behörde registrieren lassen (für all jene, die per Berufsgesetz freiberuflich tätig werden dürfen, ist dies dann im ersten Schritt die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH). Ab dem Zeitpunkt einer Tätigkeit in einem unselbständigen Dienstverhältnis ist die Arbeiterkammer zuständig (Namensänderungen, Fortbildungen, …

Wo genau muss ich mich registrieren?

Wenn Sie überwiegend angestellt und AK-Mitglied sind, dann ist die Arbeiterkammer die zuständige Stelle. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Arbeiterkammer in Ihrem Bundesland oder an die, für Sie zuständigen PersonalvertreterInnen oder BetriebsrätInnen oder an die für Sie zuständige Gewerkschaft.

In großen Dienststellen wollen wir Ihnen als besonderes Service eine Registrierungsmöglichkeit vor Ort ermöglichen. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit VertereterInnen der Personalvertretung vor Ort, younion _ Die Daseinsgewerkschaft (KAV und TUPWH und Geriatriezentren) und der Dienstgeberin.

Außerdem werden wir Ihnen laufend adaptiertes Infomaterial zur Verfügung stellen, bei Bedarf und auf Wunsch gerne auch Infoveranstaltungen an Ihrer Dienststelle. Beschäftigte, die zusätzlich nebenberuflich tätig sind, können Sie sich ebenfalls über die Arbeiterkammer registrieren lassen. Wenn Sie allerdings ausschließlich oder überwiegend freiberuflich tätig sind, ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) zuständig. Dies gilt auch für AbsolventInnen von Ausbildungen, deren Berufsgesetz eine spätere freiberufliche Tätigkeit implizieren und die, per 1.Juli 2018 noch keinen Dienstvertrag bzw. Arbeitsverhältnis haben. Achtung: Ab dem Zeitpunkt einer unselbständigen Tätigkeit ist aber wieder die Arbeiterkammer die zuständige Anlaufstelle für Ergänzungen bzw. Änderungen (Namensänderung nach Heirat etc.).

Wenn Sie bereits berufstätig sind, müssen Sie sich im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 bei der für Sie zuständigen Behörde registrieren lassen. Jede Person, die den Beruf am 1. Juli 2018 noch nicht ausübt, sondern zum Beispiel erst im Laufe des Jahres 2018 mit der Berufsausübung beginnt, muss sich unmittelbar vor Beginn der Berufsausübung bei der zuständigen Behörde registrieren lassen (für all jene, die per Berufsgesetz freiberuflich tätig werden dürfen, ist dies dann im ersten Schritt die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH). Ab dem Zeitpunkt einer Tätigkeit in einem unselbständigen Dienstverhältnis ist die Arbeiterkammer zuständig (Namensänderungen, Fortbildungen, …)

Gibt es auch noch andere Gesundheitsberufe, für die eine Registrierung notwendig ist?

Ja, die Angehörigen der meisten Gesundheitsberufe müssen sich bereits seit vielen Jahren registrieren lassen, zum Beispiel ÄrztInnen, ZahnärztInnen, ApothekerInnen, Hebammen, klinische PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen und PsychotherapeutInnen. Ab 1. Juli 2018 müssen sich zusätzlich rund 20.000 Berufsangehörige aller sieben MTD-Berufe und rund 80.000 Berufsangehörige von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen + KollegInnen aus den Sozialbetreuungsberufen (SOB mit PflegelferIn-Ausbildung) registrieren lassen. Damit werden rund 90 Prozent aller Angehörigen der österreichischen Gesundheitsberufe registriert sein.

Wie wird das Register heißen?

Das Register wird Gesundheitsberuferegister heißen. Registriert werden neben den sieben MTD-Berufen auch die Angehörigen von drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und SOB mit PflegehelferInnen-Ausbildung.

Wie wird das Register aufgebaut sein?

Das Gesundheitsberuferegister wird nach Gesundheitsberufen gegliedert sein, also nach den einzelnen sieben gehobenen MTD-Berufen und den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen inkl. Sozialbetreuungsberufe mit PflegehelferIn-Ausbildung. Die betroffenen Berufsangehörigen müssen sich ab 1. Juli 2018 registrieren lassen.

Von wem erhalte ich den Berufsausweis?

Sie bekommen ihn von der Gesundheit Österreich GmbH zirka drei Wochen nach Abschluss des Registrierungsverfahrens zugesandt.

Welche Informationen stehen auf dem Berufsausweis?

Er hat Scheckkartenformat, ist mit einem Lichtbild versehen und enthält folgende Daten:

  • Familienname
  • Vorname(n)
  • Berufsbezeichnung
  • akademische(n) Grad(e)
  • Geburtsdatum
  • Unterschrift
  • Gültigkeitsdauer

Was ist mit der vorgeschriebenen Fort- und Weiterbildung?

Der im Berufsgesetz vorgeschriebene Fort-/und Weiterbildungsnachweis wird erst bei der RE-Registrierung fünf Jahre nach der Erstregistrierung relevant! Noch sind nicht alle Details dafür ausgearbeitet, wir werden Sie bei der vorgeschriebenen Fort- und Weiterbildung aber als Gewerkschaft, Personalvertretung und AK tatkräftig unterstützen!

Was ist mit der freiwilligen Fort- und Weiterbildung?

Die Eintragung ist nicht verpflichtend. Sie können diese aber jederzeit online im Gesundheitsberuferegister eintragen oder der Registrierungsbehörde melden.

Wie wird die elektronische Antragstellung ablaufen?

Die elektronische Antragstellung befindet sich derzeit in der „Feinausarbeitung und Testung“. Nähere Informationen erfolgen zeitgerecht.

Was benötige ich für die elektronische Antragstellung?

Die Handysignatur oder die Bürgerkarte

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beilegen, wenn ich mit Stichtag 1. Juli 2018 bereits Dienstnehmerin bin, bzw. in einem Gesundheitsberuf tätig bin?

Vorzulegen sind:

  • Einen Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B Reisepass)
  • ein Passfoto
  • ein Qualifikationsnachweis. Das ist der Nachweis der in Österreich positiv absolvierten Ausbildung oder – bei Ausbildung im Ausland – der Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid (Achtung: Sollte sich der Name seit der Ausstellung des Qualifikationsnachweises geändert haben, ist die Namensänderung nachzuweisen (z.B. mittels Heiratsurkunde)

Wenn ich mit 1. Juli 2018 noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. noch nicht in einem Gesundheitsberuf tätig bin – benötige ich noch weitere Unterlagen?

Ja. Zusätzlich benötigt werden:

  • ein Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • ein Strafregisterauszug (darf zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate sein)
  • ein ärztliches Zeugnis (darf zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate sein)
  • erforderlichenfalls ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Muss ich mich nochmals registrieren, auch wenn ich mich schon bei MTD-Austria registriert habe?

Ja. Auch dann ist die Registrierung Pflicht.

Woher weiß ich, dass ich AK-Mitglied bin?

Fast alle unselbständig Erwerbstätigen sind Mitglied der Arbeiterkammer. Nähere Infos.

Welche Änderungen werde ich der Registrierungsbehörde melden müssen, wenn ich bereits eingetragen bin?

Binnen eines Monats sind der Registrierungsbehörde folgende Änderungen zu melden:

  • Namensänderung
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes
  • Änderung in der Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt)
  • Änderung von DienstgeberIn bzw. Dienstort

Was passiert, wenn ich mich nicht registrieren lasse?

Die Registrierung ist – genau wie die positiv absolvierte Ausbildung – eine Voraussetzung der rechtmäßigen Berufsausübung. Das bedeutet, dass Sie ohne Registrierung nicht berechtigt sind, Ihren Beruf auszuüben. Dasselbe gilt für Ihre / n ArbeitgeberIn: Er / Sie darf Sie nur beschäftigen, wenn Sie registriert sind. Erlangt die zuständige Registrierungsbehörde Kenntnis von einer nicht erfolgten Registrierung, wird sie voraussichtlich zunächst zur Registrierung auffordern. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, hat die zuständige Registrierungsbehörde Handlungsbedarf. Im Extremfall könnte es auch zum Entzug der Berufsberechtigung kommen.

Was ist, wenn ich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit meinen Beruf nicht ausüben werde?

Wenn Sie Ihren Beruf in Österreich sechs Monate oder länger nicht ausüben werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Registrierungsbehörde melden. Sollten Sie Ihren Beruf drei Jahre oder länger nicht ausüben, werden Sie aus dem Register gestrichen. Damit ist eine weitere Berufsausübung unzulässig. Ausgenommen davon sind unter anderem Zeiten der Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Bildungskarenz oder von Präsenz- oder Zivildienst.

Welche Möglichkeit werde ich haben, wenn ich den Beruf drei Jahre oder länger im Ausland ausübe und danach in Österreich wieder ausüben möchte?

In diesem Fall melden Sie sich wieder bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Werden bei der Registrierung Kosten entstehen?

Nach heutigem Stand, NEIN! Dank der jahrelangen Bemühungen seitens der Arbeiterkammer mit Unterstützung der Gewerkschaften wurde für Sie erreicht, dass die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung bei der AK mit keinen Kosten für Sie verbunden sein wird.

Wie lange gilt die Registrierung?

Die Registrierung muss alle fünf Jahre verlängert werden. Sie werden von der zuständigen Registrierungsbehörde drei Monate vor Ablauf der Registrierung informiert. Verlängern Sie Ihre Registrierung nicht, ruht die Registrierung und damit Ihre Berufsberechtigung.

Übernimmt die Registrierungsstelle auch berufspolitische Agenden?

Nein. Die Registrierung ist eine behördliche Aufgabe. Die Registrierungsbehörde hat keinerlei politische Funktion. Die Registrierung kann allerdings die zielgerichtete Arbeit von Arbeiterkammer, Gewerkschaften, der Arbeitsgemeinschaft Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe und Soziales im ÖGB (ARGE FGV im ÖGB) als auch Berufsverbänden unterstützen, indem sie zum Beispiel für definierte Aufgaben/Analysen etc. um anonymisierte Datensätze oder Datenauswertungen, nach klar gesetzlich definierten Vorgaben, ansuchen können.

Wer kann auf meine Daten zugreifen?

Alle Daten unterliegen dem österreichischem Datenschutzgesetz und der EU-Datenschutz Grundverordnung. Auf die Sicherheit der Daten wird größter Wert gelegt. Die technische Infrastruktur der Datenbank entspricht den höchsten Sicherheitsstandards. Das Gesundheitsberuferegister enthält öffentliche und nicht öffentliche Daten.
Folgende Daten sind laut GBRG §6 (4) öffentlich einsehbar:

  • Eintragungsnummer und Datum der der Erstregistrierung
  • Vorname und Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Berufssitz (nur bei freiberuflich Tätigen!)
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • (ggf.) Information über ein Ruhen der Registrierung oder eine Berufsunterbrechung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Ich möchte nicht, dass mein Name öffentlich aufscheint. Kann ich was tun?

Nein. Eine Streichung, wie aus dem Telefonbuch, ist nicht möglich.

Welche Daten kann ich freiwillig eintragen lassen oder gibt es die Möglichkeit der Darstellung zusätzlich erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten?

Es ist geplant, dass Sie auch freiwillig Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen können oder selbst eintragen (für den Zugang benötigen Sie eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte), die im Rahmen der Speichermöglichkeit). zur Auswahl stehen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitssschwerpunkte und Zielgruppen
  • Absolvierte Aus-,Fort-,Weiter-und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • Berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadressen und Webadressen

Die öffentlichen Daten sind unter www.gesundheit.gv.at elektronisch abrufbar und einsehbar. Auf die nicht öffentlichen und personenbezogenen Daten haben ausschließlich die Registrierungsbehörde sowie die Gesundheit Österreich GmbH als per Gesetz legitimierte registerführende Organisation Zugriff. Ist die Gesundheit Österreich GmbH Ihre Registrierungsbehörde, so hat ausschließlich sie Zugriff auf Ihre Daten. Darüber hinaus darf die Gesundheit Österreich GmbH anonymisierte Datensätze beziehungsweise Datenauswertungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen an Dritte übermitteln.

Dürfen meine Daten von der Registrierungsbehörde an Dritte weitergegeben werden, zum Beispiel für Werbezwecke oder Studienanfragen?

Personenbezogene Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Es dürfen nur anonymisierte Datensätze und Datenauswertungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen übermittelt werden.

Kann mich meine Dienstgeberin aus dem Register streichen lassen?

Nein.

Was wird sich für unsere Berufsgruppe durch eine verpflichtende Registrierung ändern?

Für die einzelnen Berufsangehörigen ändert sich abgesehen von der Registrierungspflicht nichts. Für die Berufsgruppe als solche ist die Erfassung aller Berufsangehörigen die Grundlage für einen quantitativen Vergleich zwischen Einrichtungen und Regionen sowie für eine präzisere Bedarfsschätzung. Von MTD Pflege -/und Sozialbetreuungsberufen (mit PflegehelferIn)berufen werden daher, wie es bei der Berufsgruppe der ÄrztInnen seit vielen Jahren der Fall ist, künftig transparente Daten verfügbar sein. Daraus werden folgen:

  • Mehr Transparenz durch Aufzeigen der Kompetenzen
  • Zusätzlicher Qualitätsnachweis und damit Erhöhung der Wertschätzung dieser Berufe
  • Zahlen, Daten und Fakten, die den Interessensvertretungen ermöglichen fokussierte Gespräche und Diskussionen zu führen
  • Mehr Aufmerksamkeit seitens der gesundheitspolitischen Öffentlichkeit

Welches Mitspracherecht haben Gewerkschaften, die AK und die Berufsverbände bei den Registrierungsbehörden?

Die berufsspezifischen Interessen werden insbesondere durch die Mitsprache im Registrierungsbeirat gesichert. In diesem Registrierungsbeirat sitzen, nach einem genau festgelegten Schlüssel Berufsangehörige der verschiedenen Interessensvertretungen. Der Registrierungsbeirat berät und gibt Empfehlungen für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden, zu grundsätzlichen Fragen der Registrierung sowie zur Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung. Auch an der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung sowie an der Weiterentwicklung der Registrierung wirkt der Registrierungsbeirat mit.

Die Fragen und Antworten beziehen sich auf den aktuellen Stand der verfügbaren Informationen (Februar 2018).

Die Fragen und Antworten wurden von Andrea Wadsack, MBA unter Nutzung von Grundlagenmaterial von AK und GÖG erstellt.