Altersteilzeit

Eine gute Möglichkeit für ältere Bedienstete ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt zu verringern.

    

Was ist Altersteilzeit?

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Seit 1. Jänner 2022 besteht für ältere Bedienstete der Stadt Wien die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vor dem jeweiligen Pensionsantritt zu reduzieren.

Die Altersteilzeit darf maximal 5 Jahre dauern und endet spätestens, wenn das gesetzliche Pensionsalter erreicht wurde.

Das Einkommen verringert sich während der Altersteilzeit aber einen Teil des Einkommensverlustes gleicht die Stadt Wien als Dienstgeberin aus.

Gesetzliche Pensionsansprüche, Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Abfertigungsansprüche oder Ansprüche aus der Mitarbeiter*innenversorgung bleiben unverändert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Diese ist nur möglich, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ob wichtige dienstliche Interessen vorliegen, entscheidet die Dienststelle.

Wer kann in Altersteilzeit gehen?

Vertraglich Bedienstete:

  • nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995
  • nach dem Wiener Bedienstetengesetz

Beamtinnen und Beamte nach der Dienstordnung 1994


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Prozessablauf Altersteilzeit – so gehts:

Schritt 1: Informieren und Voraussetzungen erfüllen!

Anträge auf Altersteilzeit können von:

Vertragliche Bediensteten

  • nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder
  • nach dem Wiener Bedienstetengesetz und

Beamt*innen und Beamte nach der Dienstordnung 1994

gestellt werden.

Bitte informiere dich vor der Antragsstellung ausführlich über die Voraussetzungen, sowie die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Folgen.

Schritt 2: Nimm Kontakt mit deiner Dienststelle auf!

Wenn du alle notwendigen Informationen eingeholt hast und weiterhin Interesse an der Altersteilzeit besteht, nimm bitte Kontakt mit deiner Dienststelle auf. Erkundige dich, ob einer Altersteilzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen und wie du deine Altersteilzeit zeitlich lagern könntest.

Beachte bitte, dass die übrigen Voraussetzungen von der MA 2 - Personalservice bei Antragsstellung geprüft werden. Wenn du nicht alle Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllst, kannst du bereits vor Antragsstellung von deiner Dienststelle darauf hingewiesen werden. Diese Information erfolgt mündlich.

Ein Antrag auf Altersteilzeit kann nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen genehmigt werden!

Schritt 3: Antrag auf Altersteilzeit stellen! Vorsicht Unterschiede!

Beamtinnen und Beamte nach der Dienstordnung 1994 stellen einen Antrag auf Altersteilzeit, bei Vertragsbedienstete nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder dem Wiener Bedienstetengesetz erfolgt dies mittels einer entsprechenden Vereinbarung.

Bitte informiere dich vor der Antragsstellung ausführlich über den Prozessablauf!

Zur Erinnerung: es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit und ist nur möglich, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Entscheidung obliegt der Dienststelle.

Häufige Fragen zur Altersteilzeit

Ab welchem Alter ist Altersteilzeit möglich?

Beamtinnen und Beamte:

Können frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Altersteilzeit gehen. Das ist 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter von 65 Jahren.

Vertragliche Bedienstete

  • nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995
  • nach dem Wiener Bedienstetengesetz


Männer: Können frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Altersteilzeit gehen. Das ist 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter von 65 Jahren.

Frauen: Können frühestens 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter in Altersteilzeit gehen. Das gesetzliche Pensionsalter für Frauen ist vom Geburtsdatum abhängig. Es steigt ab 1. Jänner 2024 jedes Jahr um 6 Monate, bis es mit dem gesetzlichen Pensionsalter von 65 Jahren für Männer gleich ist.

Wo ist die Altersteilzeit gesetzlich geregelt?
  • Für Beamt*innen ist die Alterteilzeit in § 29a der Dienstordnung 1994 (DO) geregelt.
  • Für vertraglich Bedienstete ist die Altersteilzeit in § 12a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO)
  • oder in § 59a des Wiener Bedienstetengesetzes (WBedG) geregelt.

Die gesetzlichen Regelungen gelten ab 1. Jänner 2022. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Auch hier gibt es Unterschiede. Zu erfüllenden Voraussetzungen sind beispielsweise das Alter, das Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Altersteilzeit, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen und so weiter.

Bitte beachte:

Vertragsbedienstete müssen gleichzeitig mit der Altersteilzeit die einvernehmliche Auflösung Ihres Dienstverhältnisses mit Ende der Altersteilzeit beantragen!

Beamtinnen und Beamte müssen gleichzeitig mit der Altersteilzeit Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ende der Altersteilzeit beantragen.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über die Voraussetzungen.

Wie sieht es mit der Arbeitszeit in der Altersteilzeit aus?

Mit Beginn der Altersteilzeit muss die Arbeitszeit um mindestens 40% und höchstens 60% reduziert werden.

Die Altersteilzeit ist eine kontinuierliche Arbeitszeit und kann nicht in Blöcken, bei denen zuerst voll gearbeitet und dann Freizeit genommen wird, aufgeteilt werden. Wenn du in den 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit vollbeschäftigt warst, kannst du deine Arbeitszeit während der Altersteilzeit um 16 bis 24 Stunden pro Woche herabsetzen.

Die vereinbarten Wochenstunden können so aufgeteilt werden, dass nicht an jedem Arbeitstag der Woche gearbeitet werden muss. Diese zeitliche Lagerung ist mit Ihrer Dienststelle zu vereinbaren.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über die Arbeitszeiten in der Altersteilzeit.

Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Altersteilzeit?

Hierfür musst du für die Beantragung ein eigenes Formular verwenden.
Für genauere Informationen wende dich bitte an die MA2.

Kontakt und Informationen
E-Mail: altersteilzeit@ma02.wien.gv.at
Telefon: 01 4000-94380

Telefonische Servicezeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 12:00 bis 16:00 Uhr

Mit welchen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Folgen muss ich rechnen?

Dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen betreffen unter anderem:

  • den Erholungsurlaub
  • das Freijahr und Freiquartal
  • Pflegekarenz oder eine Familienhospiz-Freistellung
  • das Einkommen

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen.

Darf während der Altersteilzeit eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt werden?

Nein. Eine bestehende erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung muss mit Beginn der Altersteilzeit beendet werden.

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