2. Dienstrechtsnovelle 2023 in Kraft!
Für Kolleg*innen, welche der Dienstordnung 1994, Vertragsbedienstetenordnung 1995 und Wiener Bedienstetengesetz unterliegen, konnte die younion_Die Daseinsgewerkschaft wesentliche familienpolitische Erfolge, in sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen mit der Dienstgeberin, erreichen!
Bei nahen Angehörigen ist KEIN gemeinsamer Wohnsitz mehr erforderlich!
Weiters gebührt die Pflegefreistellung von max. sechs Werktagen nun auch für Personen, die zwar nicht als nahe Angehörige gelten, aber im gemeinsamen Haushalt leben.
Der Rechtsspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes wurde auf das vollendende 8. Lebensjahr des Kindes erweitert, sowie eine Verkürzung der Wartefrist erreicht. Für ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht der Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes auch über das 8. Lebensjahr hinaus.
Wer ein Kind, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder einen nahen Angehörigen oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende (andere) Person betreut, kann um individuelle Anpassung der Arbeitsmuster im Gleitzeit-, oder Fixdienstplan ansuchen (z.B. andere Blockzeit oder Einteilung nur zu Tagdiensten, etc.)
Die Dienstgeberin muss binnen vier Wochen darüber entscheiden. Die Ablehnung oder Aufschiebung muss von der Dienstgeberin begründet werden! Dasselbe gilt auch, wenn diese Bediensteten um Telearbeit, mobiles Arbeiten oder Pflegeteilzeit ansuchen. Gemeint sind hier, die Ansuchen auf die Arbeitsform an sich, nicht der einzelne Tag an dem z.B. mobil gearbeitet wird.
Vertragliche Bedienstete mit einem befristeten Dienstvertrag, müssen von den Dienststellen über frei werdende unbefristete Dienstposten (im Bereich der jeweiligen Dienststelle) informiert werden. Diese Information ist innerhalb der Dienststelle, an einer leicht zugänglichen Stelle, zu veröffentlichen, bzw. kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Bedienstete dürfen aufgrund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme einer
- flexiblen Arbeitszeitregelung
- Eltern-Karenz
- Frühkarenz
- Pflegeteilzeit
- Pflegefreistellung
- (Aufzählung auszugsweise, keine Vollständigkeit)
nicht benachteiligt, gekündigt, entlassen oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Schlechterstellungen, weil sich Bedienstete beschweren oder ein Verfahren zur Durchsetzung dieser Rechte anstreben, gelten ebenfalls als Benachteiligung.
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