Ratgeber Wiener Bedienstetengesetz – Gehalt, Umstieg und alles, was Du sonst noch wissen musst

In diesem Ratgeber von YOUNION – Die Daseinsgewerkschaft findest du kompakt und übersichtlich alle relevanten Informationen, die du für deine Entscheidung benötigst.

                

Wer kann in das Wiener Bedienstetengesetz umsteigen?

Der Umstieg ist für alle Bediensteten mit einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt Wien möglich, die vor dem 1. Jänner 2018 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder nach der Dienstordnung 1994 aufgenommen wurden.

                

Was bedeutet ein Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz für mich?

Der Umstieg bedeutet einen Wechsel in das Dienst- und Besoldungsrecht des Wiener Bedienstetengesetzes. Das heißt, dass das bisherige Dienst- und Besoldungsrecht nicht mehr gilt, sondern nur noch das Wiener Bedienstetengesetz.


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Umstieg ins Wiener Bedienstetengesetz – so gehts:

Schritt 1: Informationen zum Umstieg und zu den Umstiegsvoraussetzungen einholen

Ein Umstieg sollte wohlüberlegt sein, da dieser zahlreiche Konsequenzen mit sich bringt, die man unwiderruflich in Kauf nehmen muss. Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über die Voraussetzungen.

Wenn du weiterhin Interesse am Umstieg hast, fülle das Formular „Bekanntgabe des Interesses am Umstieg“ aus und gib es in der Personalstelle der Dienststelle ab, in der du zum gewünschten Umstiegstermin arbeitest.

Schritt 2: Prüfung der Voraussetzungen

Die Personalstelle prüft jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, bevor du auf einem Dienstposten mit dieser Modellstellenzuordnung im neuen System eingereiht werden kannst. Liegen die „Zugangsvoraussetzungen“ nicht vor, informiert die Personalstelle schriftlich, und ein Umstieg ist zu diesem Termin nicht möglich.

Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, prüft die Personalstelle deine (Vor-)Dienstzeiten, ob diese für deinen „Umstiegsdienstposten“ berufseinschlägig oder gleichwertig sind. Danach gehen die Unterlagen an die MA 2. Die MA 2 erstellt die schriftliche Information zum Umstieg. Sie enthält folgende Elemente:

  • die besoldungsrechtliche Stellung im Fall eines Umstiegs und
  • welche Rechtsfolgen und welche Modalitäten mit dem Umstieg verknüpft sind.

Schritt 3: Umstiegserklärung zu einem Vertrag nach dem Wiener Bedienstetengesetz

Wenn du aufgrund der schriftlichen Information der MA 2 tatsächlich umsteigen willst, muss darauf geachtet werden, dass die eigentliche Umstiegserklärung binnen vier Wochen in der MA 2 einlangt. Mit der Umstiegserklärung akzeptierst du sämtliche Inhalte, die in der schriftlichen Information dargelegt sind. Ein Streichen oder Ändern der Inhalte ist nicht zulässig. Der Umstieg ist nach der wirksamen Umstiegserklärung unwiderruflich, d. h. ein Zurück in das alte Dienstrecht ist dann ausgeschlossen. Wenn du die Inhalte der schriftlichen Information nicht in Kauf nehmen möchtest oder du nicht mit allen Punkten zufrieden bist, musst du natürlich keine Umstiegserklärung abgeben.

Häufige Fragen zum Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
  • Dein Dienstverhältnis muss vor dem 1. Jänner 2018 begründet worden sein und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder der Dienstordnung 1994 unterliegen.
  • Die Zugangsvoraussetzungen nach der Zugangsverordnung müssen erfüllt werden.
  • Es muss ein zulässiger Umstiegstermin bekannt geben werden.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über die Voraussetzungen und Zugangsvoraussetzungen.

Wie kann ich umsteigen?

Wenn du Interesse am Umstieg und du dich ausreichend informiert hast, fülle das Formular "Bekanntgabe des Interesses am Umstieg" mit dem gewünschten Umstiegstermin aus und gib es in der Personalstelle deiner Dienststelle ab.

Wo ist der Umstieg gesetzlich geregelt?
  • Für Beamt*innen in der Dienstordnung (§ 115r DO 1994),
  • für vertraglich Bedienstete in der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (§ 62m VBO 1995)
  • und für beide zusätzlich im Wiener Bedienstetengesetz (§ 138d W-BedG).
Muss ich eine Dienstausbildung absolvieren, wenn ich umsteige?

Ja, wenn für deine Modellfunktion eine Dienstausbildung vorgeschrieben ist, musst du dies machen.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen.

Wie lange kann ich umsteigen?

Der Umstieg ist zeitlich unbegrenzt möglich. Du kannst allerdings nur einmal umsteigen und danach nicht mehr in dein altes Dienst- und Besoldungsrecht zurückkehren.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen.

Endet mein Dienstverhältnis, wenn ich umsteige?

Nein, dein Dienstverhältnis zur Stadt Wien wird dadurch nicht beendet. Dein bisheriges Dienstverhältnis wird durch den Umstieg geändert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgeführt.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen.

Ich befinde mich in einem befristeten Dienstverhältnis, ändert der Umstieg das?

Die Befristung bleibt unverändert.

Ändert sich durch den Umstieg die Krankenversicherung?
  • Wer bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) versichert ist, bleibt dort versichert.
  • Bist du bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert, bleibst du dort versichert.

Ein Wechsel von der ÖGK in die KFA ist aus sozialversicherungsrechtlichen bzw. kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen.

Kann es durch den Umstieg zu Änderungen des Erholungsurlaubes kommen?
  • Der erhöhte Urlaubsanspruch von 216 und 240 Stunden ist nicht nur vom Lebensalter, sondern auch von der Dienstzeit abhängig.
  • Es gibt im Wiener Bedienstetengesetz keinen erhöhten Urlaubsanspruch ab dem 57. bzw. 60. Lebensjahr. Der Urlaubsanspruch kann daher höchstens 240 Stunden betragen.

Bitte informiere dich vor Antragsstellung ausführlich über dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Folgen.

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